Sandra Schramm · Rechtsanwältin · Abogada · Voelker & Partner, Barcelona
Die
jüngste Urteil des spanischen Bundesarbeitsgerichts (STS 246/2017 vom 23. März
2017) hat die Verpflichtung der Unternehmen in Bezug auf die
Arbeitszeiterfassung bei Mitarbeitern mit Vollzeitverträgen verkürzt. Danach
besteht bei Vollzeitanstellung aktuell lediglich die Verpflichtung, ein
Überstundenregister einzuführen.
Streitpunkt
war die Auslegung des Art. 35.5 des spanischen Arbeitnehmerstatuts. Die
bisherige Auffassung, dass Unternehmen die komplette Arbeitszeit auch bei
Vollzeitverträgen erfassen und sich bei manuellen Systemen vom Arbeitnehmer
abzeichnen lassen müssen, wurde aufgrund eines Rechtsmittel im
Arbeitsrechtsprozess des Unternehmens Bankia gekippt.
Zusammenfassend
bleibt festzuhalten, dass das Unternehmen nach der aktuellen Rechtsprechung zu
folgenden Maßnahmen verpflichtet ist:
-
Nachweis der
kompletten Arbeitszeit bei Teilzeitverträgen
-
Nachweis der
geleisteten Überstunden bei Vollzeitverträgen
-
Kommunikation
der geleisteten Überstunden an Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmervertretung am
Monatsende
Bleibt
abzuwarten, welche Anforderungen die Sozialversicherung bei Betriebsprüfungen aufgrund
dieses Urteiles stellen werden, denn die Ermittlung der Überstunden hängt von der Erfassung der normalen Arbeitszeit ab.
Tipps:
Zeiterfassungssystem - Richten Sie ein
Zeiterfassungssystem ein. Denn nur so ist eine einfache und nachweisbare
Abrenzung zwischen tarifvertraglich geregelter maximaler Arbeitszeit und
Überstunden möglich.
Manuelle Zeiterfassung - Sofern Sie die manuelle Zeiterfassung
vorziehen, wären folgende Vorgaben zu erfüllen:
- Erfassung
von Datum und Uhrzeiten normalen Arbeitszeit (Arbeitsbeginn und –ende des
Mitarbeiters vor Pausen bzw. Dienstende) und der Überstunden; Wichtig! Diesen
Nachweis müssen Sie sich vom Mitarbeiter abzeichnen lassen, sofern
Überstunden anfallen. Nur so kann für die Inspekteure nachweisbar
sichergestellt werden, dass keine nachträgliche Manipulation durch den
Arbeitgeber erfolgte.
- Übergeben
Sie am Monatsende die monatliche Auflistung aller Überstunden zusammen mit
der Lohnabrechnung direkt an den Arbeitnehmer bzw. die
Arbeitnehmervertretung und verwahren Sie eine vom Arbeitnehmer
gegengezeichnete Kopie in seiner Personalakte.
- Sofern Sie
die Lohnabrechnung elektronisch versenden, informieren Sie alle
Mitarbeiter per Rundschreiben, dass ihnen eine Zusammenfassung der
monatlichen Überstunden zugeht, die Sie gegenzeichnen müssen. Holen Sie
die Unterschriften auf der jeweiliegen Stundenzusammenfassung monatlich
ein, damit Sie im Falle der Inspektion den erforderlichen Nachweis
erbringen können.
Kommen Sie diesen Verpflichtungen nicht nach, drohen
Rechtsverluste bei Teilzeitverträgen, für die dann die Annahme des Bestehens
von Vollzeitverträgen gelten kann. Des weiteren sieht das Gesetz bei Inspektion
und je nach Einschätzung des Schwergrades des Verstoßes Geldbußen zwischen
60,00 EUR bis 6.250,00 EUR bei leichten bis mittelschweren Verstößen und bis zu
187.515,00 EUR in besonders schweren Fällen gemäß Art. 7.5 des Bußgeldkataloges
für Verstöße im spanischen Arbeits- und Sozialrecht (LISOS) vor.
Sandra
Schramm
Abogada · Rechtsanwältin
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08008 Barcelona
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Fax: +34 932 180 948
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Web: www.voelker.es
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Voherige Rechtslage: https://voelkerundpartner.blogspot.com.es/2017/03/arbeitszeiterfassung-ist-grund-zur.html
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