Donnerstag, 6. April 2017

Update Arbeitszeiterfassung Spanien - neue Rechtsprechung

Sandra Schramm · Rechtsanwältin · Abogada · Voelker & Partner, Barcelona

Die jüngste Urteil des spanischen Bundesarbeitsgerichts (STS 246/2017 vom 23. März 2017) hat die Verpflichtung der Unternehmen in Bezug auf die Arbeitszeiterfassung bei Mitarbeitern mit Vollzeitverträgen verkürzt. Danach besteht bei Vollzeitanstellung aktuell lediglich die Verpflichtung, ein Überstundenregister einzuführen.

Streitpunkt war die Auslegung des Art. 35.5 des spanischen Arbeitnehmerstatuts. Die bisherige Auffassung, dass Unternehmen die komplette Arbeitszeit auch bei Vollzeitverträgen erfassen und sich bei manuellen Systemen vom Arbeitnehmer abzeichnen lassen müssen, wurde aufgrund eines Rechtsmittel im Arbeitsrechtsprozess des Unternehmens Bankia gekippt. 

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das Unternehmen nach der aktuellen Rechtsprechung zu folgenden Maßnahmen verpflichtet ist:

-        Nachweis der kompletten Arbeitszeit bei Teilzeitverträgen

-        Nachweis der geleisteten Überstunden bei Vollzeitverträgen

-        Kommunikation der geleisteten Überstunden an Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmervertretung am Monatsende

Bleibt abzuwarten, welche Anforderungen die Sozialversicherung bei Betriebsprüfungen aufgrund dieses Urteiles stellen werden, denn die Ermittlung der Überstunden hängt von der Erfassung der normalen Arbeitszeit ab.

Tipps:

Zeiterfassungssystem - Richten Sie ein Zeiterfassungssystem ein. Denn nur so ist eine einfache und nachweisbare Abrenzung zwischen tarifvertraglich geregelter maximaler Arbeitszeit und Überstunden möglich.


Manuelle Zeiterfassung - Sofern Sie die manuelle Zeiterfassung vorziehen, wären folgende Vorgaben zu erfüllen:

  • Erfassung von Datum und Uhrzeiten normalen Arbeitszeit (Arbeitsbeginn und –ende des Mitarbeiters vor Pausen bzw. Dienstende) und der Überstunden; Wichtig! Diesen Nachweis müssen Sie sich vom Mitarbeiter abzeichnen lassen, sofern Überstunden anfallen. Nur so kann für die Inspekteure nachweisbar sichergestellt werden, dass keine nachträgliche Manipulation durch den Arbeitgeber erfolgte.
  • Übergeben Sie am Monatsende die monatliche Auflistung aller Überstunden zusammen mit der Lohnabrechnung direkt an den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmervertretung und verwahren Sie eine vom Arbeitnehmer gegengezeichnete Kopie in seiner Personalakte.
  • Sofern Sie die Lohnabrechnung elektronisch versenden, informieren Sie alle Mitarbeiter per Rundschreiben, dass ihnen eine Zusammenfassung der monatlichen Überstunden zugeht, die Sie gegenzeichnen müssen. Holen Sie die Unterschriften auf der jeweiliegen Stundenzusammenfassung monatlich ein, damit Sie im Falle der Inspektion den erforderlichen Nachweis erbringen können.

Kommen Sie diesen Verpflichtungen nicht nach, drohen Rechtsverluste bei Teilzeitverträgen, für die dann die Annahme des Bestehens von Vollzeitverträgen gelten kann. Des weiteren sieht das Gesetz bei Inspektion und je nach Einschätzung des Schwergrades des Verstoßes Geldbußen zwischen 60,00 EUR bis 6.250,00 EUR bei leichten bis mittelschweren Verstößen und bis zu 187.515,00 EUR in besonders schweren Fällen gemäß Art. 7.5 des Bußgeldkataloges für Verstöße im spanischen Arbeits- und Sozialrecht (LISOS) vor.


Sandra Schramm
Abogada · Rechtsanwältin
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